Überbrückungsleistungen sichern den Lebensunterhalt von Personen, die nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, bis zur Pensionierung. Sie werden ähnlich wie Ergänzungsleistungen berechnet.
Viele Menschen, die Anspruch auf Unterstützung hätten, stellen nie einen Antrag. Sehen Sie, wer berechtigt ist, wie viel es gibt und wie der Antrag über die offizielle Stelle funktioniert.
Die Regeln hängen von Ihrem Wohnort und Ihrer Haushaltssituation ab.
Das bietet Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose
- Bis zur Pensionierung: Die Leistung überbrückt die Zeit zwischen Aussteuerung und ordentlicher Altersrente.
- Krankheitskosten: Krankheits- und Behinderungskosten werden bis zu einem Höchstbetrag zusätzlich vergütet.
- Formular 318.688: Die Anmeldung erfolgt mit dem offiziellen Formular.
- Beginn: Der Anspruch beginnt in der Regel im Monat der Anmeldung.
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Wer hat Anspruch | Personen, die im Monat ihres 60. Geburtstags oder später ausgesteuert wurden |
| Höhe | Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und Einnahmen; jährlich begrenzt (Alleinstehende rund CHF 45'000, Ehepaare rund CHF 68'000) |
| Auszahlung | Monatlich bis zum Bezug der Altersrente |
| Antrag | Anmeldung bei der zuständigen Durchführungsstelle am Wohnort (meist kantonale Ausgleichskasse) |
| Vermögensgrenze | Bis CHF 50'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 100'000 (Ehepaare), ohne selbst bewohntes Wohneigentum |
Das Wichtigste im Überblick
Bis zur Pensionierung: Die Leistung überbrückt die Zeit zwischen Aussteuerung und ordentlicher Altersrente.
Krankheitskosten: Krankheits- und Behinderungskosten werden bis zu einem Höchstbetrag zusätzlich vergütet.
Formular 318.688: Die Anmeldung erfolgt mit dem offiziellen Formular.
Über Kantonale Durchführungsstellen (Informationsstelle AHV/IV)
Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose wird von Kantonale Durchführungsstellen (Informationsstelle AHV/IV) verwaltet. Anträge sind über die offizielle Stelle kostenlos.
Wir erklären die Regeln unabhängig und leiten Sie dann zur offiziellen Seite weiter. Wir sind keine Behörde.
Beträge und Regeln können sich ändern. Über Ihren Antrag entscheidet Kantonale Durchführungsstellen (Informationsstelle AHV/IV).