Erwerbstätige Mütter erhalten nach der Geburt während 14 Wochen eine Mutterschaftsentschädigung aus der Erwerbsersatzordnung. Sie ersetzt einen Teil des Erwerbseinkommens.
Viele Menschen, die Anspruch auf Unterstützung hätten, stellen nie einen Antrag. Sehen Sie, wer berechtigt ist, wie viel es gibt und wie der Antrag über die offizielle Stelle funktioniert.
Die Regeln hängen von Ihrem Wohnort und Ihrer Haushaltssituation ab.
Das bietet Mutterschaftsentschädigung (EO)
- Beginn am Tag der Geburt: Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 98 Tagen.
- Höchstbetrag: Der Höchstbetrag wird ab einem Monatseinkommen von CHF 8'250 erreicht.
- Selbständige: Auch selbständigerwerbende Frauen und mitarbeitende Ehefrauen mit Barlohn sind berechtigt.
- Digitales Verfahren: Seit 2026 steht ein digitales Anmeldeverfahren für die EO zur Verfügung.
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Wer hat Anspruch | Mütter, die vor der Geburt neun Monate AHV-versichert und davon mindestens fünf Monate erwerbstätig waren |
| Höhe | 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag |
| Auszahlung | Bis 98 Taggelder (14 Wochen), monatlich nachschüssig oder via Arbeitgeber |
| Antrag | Angestellte über den Arbeitgeber, Selbständige direkt bei der Ausgleichskasse |
| Verlängerung | Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen von mehr als 14 Tagen um bis zu 56 Tage |
Das Wichtigste im Überblick
Beginn am Tag der Geburt: Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 98 Tagen.
Höchstbetrag: Der Höchstbetrag wird ab einem Monatseinkommen von CHF 8'250 erreicht.
Selbständige: Auch selbständigerwerbende Frauen und mitarbeitende Ehefrauen mit Barlohn sind berechtigt.
Über Ausgleichskassen (Informationsstelle AHV/IV)
Mutterschaftsentschädigung (EO) wird von Ausgleichskassen (Informationsstelle AHV/IV) verwaltet. Anträge sind über die offizielle Stelle kostenlos.
Wir erklären die Regeln unabhängig und leiten Sie dann zur offiziellen Seite weiter. Wir sind keine Behörde.
Beträge und Regeln können sich ändern. Über Ihren Antrag entscheidet Ausgleichskassen (Informationsstelle AHV/IV).