Der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter hat nach der Geburt Anspruch auf einen zweiwöchigen bezahlten Urlaub. Die Entschädigung wird über die Erwerbsersatzordnung finanziert.

Anspruch prüfen →

Viele Menschen, die Anspruch auf Unterstützung hätten, stellen nie einen Antrag. Sehen Sie, wer berechtigt ist, wie viel es gibt und wie der Antrag über die offizielle Stelle funktioniert.

Die Regeln hängen von Ihrem Wohnort und Ihrer Haushaltssituation ab.

Das bietet Entschädigung des andern Elternteils (Vaterschaftsentschädigung)

  • Flexibler Bezug: Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
  • Zwei Wochen: Bei einer Fünftagewoche entspricht der Anspruch zehn Arbeitstagen.
  • Selbständige: Auch Selbständigerwerbende können die Entschädigung beziehen.
  • Rechner: Die Ausgleichskassen bieten Online-Rechner zur Ermittlung der Entschädigung an.
Merkmal Details
Wer hat Anspruch Erwerbstätige Väter bzw. Ehefrauen der Mutter, die neun Monate AHV-versichert und fünf Monate erwerbstätig waren
Höhe 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag
Auszahlung 14 Taggelder, an den Arbeitgeber oder direkt an die anspruchsberechtigte Person
Antrag Nach Bezug des Urlaubs über den Arbeitgeber bzw. bei der Ausgleichskasse
Bezugsfrist Innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt

Das Wichtigste im Überblick

Flexibler Bezug: Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.

Zwei Wochen: Bei einer Fünftagewoche entspricht der Anspruch zehn Arbeitstagen.

Selbständige: Auch Selbständigerwerbende können die Entschädigung beziehen.

Über Ausgleichskassen (Informationsstelle AHV/IV)

Entschädigung des andern Elternteils (Vaterschaftsentschädigung) wird von Ausgleichskassen (Informationsstelle AHV/IV) verwaltet. Anträge sind über die offizielle Stelle kostenlos.

Wir erklären die Regeln unabhängig und leiten Sie dann zur offiziellen Seite weiter. Wir sind keine Behörde.

Jetzt Anspruch prüfen →

Beträge und Regeln können sich ändern. Über Ihren Antrag entscheidet Ausgleichskassen (Informationsstelle AHV/IV).