Die AHV richtet nach dem Tod eines Elternteils, eines Ehegatten oder einer eingetragenen Partnerin bzw. eines Partners Hinterlassenenrenten aus. Sie sollen den Einkommensausfall teilweise ausgleichen.

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Viele Menschen, die Anspruch auf Unterstützung hätten, stellen nie einen Antrag. Sehen Sie, wer berechtigt ist, wie viel es gibt und wie der Antrag über die offizielle Stelle funktioniert.

Die Regeln hängen von Ihrem Wohnort und Ihrer Haushaltssituation ab.

Das bietet Hinterlassenenrenten der AHV (Witwen-, Witwer- und Waisenrente)

  • Waisenrente: Kinder erhalten eine Waisenrente bis 18 Jahre bzw. bis 25 Jahre, wenn sie in Ausbildung sind.
  • Unterschiedliche Regeln: Für Witwen und Witwer gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen.
  • Kombination: Bei gleichzeitigem Anspruch auf Alters- und Witwenrente wird die höhere Rente ausbezahlt.
  • Ergänzungsleistungen: Reicht das Einkommen nicht aus, können zusätzlich Ergänzungsleistungen beantragt werden.
Merkmal Details
Wer hat Anspruch Witwen, Witwer und Waisen von verstorbenen AHV-Versicherten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind
Höhe Witwen-/Witwerrente 80 % der Altersrente (2026: CHF 1'008 bis CHF 2'016), Waisenrente 40 % (CHF 504 bis CHF 1'008)
Auszahlung Monatlich durch die Ausgleichskasse
Antrag Anmeldung bei der Ausgleichskasse, die zuletzt Beiträge der verstorbenen Person bezogen hat

Das Wichtigste im Überblick

Waisenrente: Kinder erhalten eine Waisenrente bis 18 Jahre bzw. bis 25 Jahre, wenn sie in Ausbildung sind.

Unterschiedliche Regeln: Für Witwen und Witwer gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen.

Kombination: Bei gleichzeitigem Anspruch auf Alters- und Witwenrente wird die höhere Rente ausbezahlt.

Über Ausgleichskassen AHV/IV (Informationsstelle AHV/IV)

Hinterlassenenrenten der AHV (Witwen-, Witwer- und Waisenrente) wird von Ausgleichskassen AHV/IV (Informationsstelle AHV/IV) verwaltet. Anträge sind über die offizielle Stelle kostenlos.

Wir erklären die Regeln unabhängig und leiten Sie dann zur offiziellen Seite weiter. Wir sind keine Behörde.

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Beträge und Regeln können sich ändern. Über Ihren Antrag entscheidet Ausgleichskassen AHV/IV (Informationsstelle AHV/IV).